Einwegkunststofffonds und Ballons: Abgabe, Pflichten, Fristen 2026
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Einwegkunststofffonds und Ballons
Luftballons stehen im Gesetz. Der Abgabesatz ist der zweithöchste von allen — und die Vorschrift, die Händler wirklich trifft, ist eine andere als die, an die sie denken.
Das Einwegkunststofffondsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2024. Zwei Jahre später sind die ersten Abgabejahre abgerechnet, die Übergangsfristen abgelaufen und einige Regeln bereits wieder geändert. Dieser Beitrag bringt den Stand auf August 2026.
Was das Gesetz von Ballons verlangt
Anlage 1 des Gesetzes listet die betroffenen Produkte auf. Unter Nummer 7 steht wörtlich: „Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden." Ballons, die im Handel bei Endkunden landen, fallen also darunter — Latex wie Folie, ohne Unterschied.
Rezyklat und biobasierte Kunststoffe werden wie Neukunststoff behandelt. Eine materialbezogene Ausnahme gibt es doch, und sie steht in § 3 Nummer 2: Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden, sind kein Kunststoff im Sinne des Gesetzes. Ob ein konkretes Material darunter fällt, klärt verbindlich nur die Feststellung nach § 22.
Die Höhe steht nicht im Gesetz, sondern in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung. Jede Produktgruppe hat dort ihren eigenen Satz.
| Produktgruppe | EUR/kg |
|---|---|
| Tabakprodukte mit Filtern | 8,972 |
| Luftballons | 4,340 |
| Leichte Kunststofftragetaschen | 3,801 |
| Getränkebecher | 1,236 |
| Tüten und Folienverpackungen | 0,876 |
| Lebensmittelbehälter | 0,177 |
Ballons liegen damit auf Platz zwei, hinter Tabakfiltern. § 2 EWKFondsV führt neun Sätze; die hier nicht genannten liegen alle darunter — Feuchttücher bei 0,061, Getränkebehälter bei 0,181 und bepfandet bei 0,001. Für Feuerwerkskörper fehlt der Satz noch. Bezahlt wird nach Gewicht, nicht nach Stückzahl.
Eine Besonderheit steht in Anlage 2: Ballons tragen Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und Verwaltungskosten, aber keine Sammlungskosten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie nicht in kommunalen Papierkörben landen, sondern in der Landschaft.
Wer zahlt — und wen es trotzdem trifft
Auf den Sitz des Vertragspartners kommt es an, nicht auf die Sprache des Shops. Sitzt Ihr Lieferant im Ausland und verkauft an Sie als Wiederverkäufer, greift § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht — der erfasst nur den Verkauf an Verbraucher und Nutzer. Dann sind Sie der erste inländische Bereitsteller und damit selbst Hersteller.
Hier liegt der häufigste Irrtum. Abgabepflichtig ist der „Hersteller", und § 3 Nummer 3 fasst diesen Begriff weit: Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur. Entscheidend ist aber ein einziges Wort — wer die Ware erstmals im Inland auf dem Markt bereitstellt.
| Fall | Hersteller? |
|---|---|
| Sie importieren selbst aus dem Ausland | Ja |
| Sie lassen unter eigener Marke produzieren | Ja |
| Ausländischer Shop verkauft direkt an deutsche Kunden | Ja, über § 3 Nr. 3 b |
| Sie kaufen bei einem im Inland niedergelassenen Großhändler | Nein — er hat erstmals bereitgestellt |
Die Vorschrift, an die kaum jemand denkt.
Wer beim deutschen Großhändler einkauft, ist kein Hersteller und zahlt keine Abgabe. § 9 Absatz 2 gilt trotzdem. Dort steht wörtlich: „Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist."
Nicht die eigene Registrierung ist also das Risiko, sondern die des Herstellers vor Ihnen. Ein Verstoß ist nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro; bei Fahrlässigkeit — dem Regelfall der unterlassenen Prüfung — sind es nach § 17 Absatz 2 OWiG höchstens 50.000 Euro. Nach § 27 kann zusätzlich die Ware eingezogen werden. Bußgeldbehörde ist das Umweltbundesamt.
Die Behörde ist dabei nicht der wahrscheinlichste Weg. § 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt ausdrücklich, dass es auch das Marktverhalten regeln soll — damit ist § 9 Absatz 2 als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG angelegt, und ein Wettbewerber kann abmahnen. Wer über einen Marktplatz verkauft, muss außerdem mit einer Sperrung rechnen: § 9 Absatz 3 verpflichtet den Betreiber, Angebote nicht registrierter Hersteller zu unterbinden.
Die Prüfung dauert fünf Minuten
Nach § 7 Absatz 5 veröffentlicht das Umweltbundesamt die registrierten Hersteller. Das Register ist frei zugänglich und steht auf der Plattform DIVID unter einwegkunststofffonds.de. Einsehbar sind Name und Anschrift, die Markennamen, die Produktarten, die Registriernummer und das Registrierungsdatum.
- Vom Lieferanten schriftlich benennen lassen, wer die Ware erstmals im Inland bereitgestellt hat, und mit welcher Registriernummer. Nur diese Person muss im Register stehen — beim reinen Zwischenhändler ist ein fehlender Eintrag kein Mangel.
- Diesen Hersteller im Register suchen und prüfen, ob dort auch die Produktart „Luftballons" eingetragen ist. Eine Registrierung für andere Produkte hilft nicht.
- Auf ein vermerktes Marktaustrittsdatum achten. Ausgetretene Hersteller bleiben nach § 7 Absatz 5 noch drei Jahre sichtbar.
- Registriernummer und Datum des Abrufs notieren und im Lieferantenordner ablegen.
- Bei Unklarheit über die eigene Rolle: Das Umweltbundesamt entscheidet auf Antrag nach § 22 verbindlich, ob jemand Hersteller im Sinne des Gesetzes ist.
Ballonstäbe: nicht abgabepflichtig, sondern verboten
Dieser Punkt geht regelmäßig unter, weil er in einer anderen Verordnung steht. Ballonstäbe tauchen in Anlage 1 des Fondsgesetzes nicht auf — aus einem einfachen Grund: Sie sind in Deutschland gar nicht verkehrsfähig.
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 der Einwegkunststoff-Verbotsverordnung untersagt das Inverkehrbringen von „Luftballonstäben, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen". Ausgenommen ist wieder nur der industrielle und gewerbliche Bereich ohne Abgabe an Verbraucher. Das Verbot gilt seit dem 3. Juli 2021.
Das Verbot ist innerhalb des Kunststoffbegriffs materialneutral. Stäbe aus PLA oder anderen als abbaubar beworbenen Kunststoffen sind ebenso erfasst wie solche aus Polypropylen. Draußen bleiben nur Stäbe, die gar kein Kunststoff sind — Papier oder Holz.
Ausgenommen ist nur, was nach § 2 Nummer 1 der Verbotsverordnung tatsächlich für mehrere Produktkreisläufe konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird. Die bloße Auslobung als „wiederverwendbar" trägt das nicht, dafür braucht es ein belegbares Konzept. Und § 3 Absatz 1 Nummer 6 bezieht die Halterungsmechanismen von Einwegstäben ausdrücklich mit ein. Im Zweifel klärt die Feststellung nach § 22 des Fondsgesetzes.
Was sich seit 2024 geändert hat
Wer sich auf einen Ratgeber aus dem Einführungsjahr verlässt, arbeitet an drei Stellen mit veralteten Angaben.
- Feuerwerkskörper sind seit dem 1. Januar 2026 dabei, als Nummer 9 der Anlage 1 — nicht erst ab 2027, wie oft zu lesen. Ihr Abgabesatz muss allerdings erst noch festgelegt werden.
- Seit dem 3. November 2025 gilt eine 500-Gramm-Schwelle. Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Es ist also keine Bagatellgrenze nach unten, sondern eine Abgrenzung nach oben. Maßgeblich ist der Lebensmittelinhalt, nicht das Gewicht der Verpackung. Die Regel steht in einer Verwaltungsvorschrift des Umweltbundesamts, nicht im Gesetz. Für Ballons ändert sie nichts.
- Das Verpackungsgesetz läuft mit Ablauf des 11. August 2026 aus und wird durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst. Die Verweise des Fondsgesetzes auf das alte Recht sind bereits geändert und gelten ab dem 12. August 2026.
Dass der Fonds arbeitet, lässt sich inzwischen beziffern. Der Verband kommunaler Unternehmen nennt für das Bezugsjahr 2024 Einnahmen von rund 216 Millionen Euro, von denen gut 200 Millionen an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden sollen. Die Auszahlung ist für das zweite Halbjahr 2026 geplant.
Termine bis Mitte 2027
| Datum | Was ansteht |
|---|---|
| 12.08.2026 | Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz löst das Verpackungsgesetz ab. |
| 27.09.2026 | Neue Regeln für Umweltaussagen werden anwendbar. |
| 31.12.2026 | Feuerwerkshersteller müssen registriert sein. Ihr Abgabesatz ist festzulegen. |
| 01.01.2027 | Die Prüfschwelle steigt von 100 auf 10.000 Kilogramm. |
| 15.05.2027 | Mengenmeldung für das Bezugsjahr 2026. |
Zur Meldung selbst zwei Zahlen aus dem Gesetz: Sie ist jährlich bis zum 15. Mai fällig, und die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Bescheids zur Zahlung fällig. Wer länger als drei Werktage in Verzug ist, zahlt je angefangenem Monat ein Prozent des auf volle 50 Euro abgerundeten Rückstands. Erhoben wird der Zuschlag erst oberhalb von 50 Euro. Ein Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Werbung mit Umweltaussagen wird enger
Am 27. September 2026 werden die Neuregelungen aus der EU-Richtlinie 2024/825 im Wettbewerbsrecht anwendbar. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis sind dann ausdrücklich unzulässig — Formulierungen wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „biologisch abbaubar", wenn dahinter kein belastbarer Beleg steht.
Für Ballonsortimente ist das unmittelbar relevant, weil solche Aussagen dort verbreitet sind. Wer sie führt, sollte für jede einzelne prüfen können, worauf sie sich stützt: welche Umgebung, welcher Zeitraum, welche Prüfung. Fehlt das, gehört die Aussage vor dem Stichtag aus dem Text — auch aus Titel, Produktdaten und Suchmaschinen-Beschreibung.
Für die Abgabe zählt das Gewicht der Ware, nicht die Stückzahl.
Praxis: was im Betrieb bleibt
- Lieferantenprüfung dokumentieren. Registriernummer, Produktart, Abrufdatum. Das ist der Nachweis, wenn jemand fragt.
- Abgabe in die Kalkulation nehmen. Wer selbst importiert, zahlt 4,340 Euro je Kilogramm Ballonware.
- Ballonstarts sind nicht frei. Massenaufstiege und Aufstiege gebündelter Ballons brauchen im kontrollierten Luftraum eine Freigabe nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO. Verantwortlich ist dort ausdrücklich der Veranstalter. Im Umkreis von 1,5 Kilometern um einen Flugplatz ist das Steigenlassen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO verboten. Landesrecht und Naturschutzrecht können weitere Grenzen setzen. Wir raten ganz davon ab: Seifenblasen, Lichteffekte oder wiederverwendbare Installationen erfüllen denselben Zweck.
- Folienballons nach der Veranstaltung einsammeln. Sie gehören zurück in den Betrieb, nicht in den Himmel.
- Ballons vom Feuer fernhalten. Kerzen, Feuerschalen, Heizstrahler und Scheinwerfer sind keine Dekorationsnachbarn.
Häufige Fragen
Muss ich mich registrieren, wenn ich Ballons nur weiterverkaufe?
In der Regel nicht, sofern Sie im Inland bei einem Lieferanten kaufen, der die Ware bereits erstmals auf den Markt gebracht hat. Prüfen müssen Sie trotzdem, ob dieser Lieferant registriert ist — sonst dürfen Sie die Ware nicht anbieten.
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Mengen?
Für Registrierung, Meldung und Abgabe nicht. Die bekannte 100-Kilogramm-Grenze befreit ausschließlich von der Prüfung der Meldung durch einen Sachverständigen. Maßgeblich ist dabei die im Vorjahr insgesamt bereitgestellte Masse über alle Produktarten der Anlage 1, nicht die Ballonmenge allein. Und sie gilt unter Vorbehalt: Das Umweltbundesamt kann die Prüfung jederzeit verlangen. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Schwelle auf 10.000 Kilogramm.
Sind Latexballons vom Gesetz ausgenommen?
Nein. Anlage 1 Nummer 7 nennt Luftballons ohne Materialunterscheidung, und das Gesetz behandelt biobasierte Kunststoffe wie alle anderen. Die einzige Ausnahme betrifft Ballons für industrielle oder gewerbliche Zwecke, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
Darf ich Ballonstäbe noch verkaufen?
Einwegstäbe zur Stabilisierung von Ballons dürfen seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, samt Halterungsmechanismus. Wiederverwendbare Ständer sind davon nicht betroffen.
Ersetzt meine LUCID-Registrierung die bei DIVID?
Nein, das sind zwei getrennte Register bei zwei Stellen. Die Verpackungsregistrierung erleichtert die Anmeldung beim Fonds nur, weil Stammdaten übernommen werden können. Umgekehrt gilt dasselbe: Wer Ballons in eigener Verkaufs- oder Versandverpackung abgibt, ist dafür gesondert registrierungs- und systembeteiligungspflichtig — seit dem 12. August 2026 nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Quellen
- Einwegkunststofffondsgesetz — §§ 3, 7, 9, 11, 13, 22, 26 und 27. Dazu Anlage 1 und Anlage 2.
- Einwegkunststofffondsverordnung — § 2, Abgabesätze.
- Einwegkunststoffverbotsverordnung — § 3 Absatz 1 Nummer 6, Ballonstäbe.
- Umweltbundesamt: Einwegkunststofffonds und öffentliches Herstellerregister auf DIVID.
- Umweltbundesamt: 500-Gramm-Schwelle. Bekanntmachung vom 3. November 2025.
- Bundesumweltministerium: Fragen und Antworten zum EWKFondsG.
- Luftverkehrs-Ordnung — § 19 und § 21, Aufstiege von Ballons.
- Verband kommunaler Unternehmen. Mitteilung vom 13. Mai 2026, Fondsvolumen 2024.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus der Redaktion von Event Deko Schneider GmbH und gibt den Rechtsstand vom August 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Sortiments ist die Einordnungsentscheidung des Umweltbundesamts nach § 22 EWKFondsG der verbindliche Weg. Beim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Abgabe anhängig; eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss nicht vor.