Einwegkunststofffondsgesetz und Ballons: Was Veranstalter und Unternehmen jetzt wissen müssen
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Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Es betrifft auch Latex- und Folienballons – und damit jeden, der Ballons in größerem Umfang einsetzt: Veranstalter, Agenturen, Eventfirmen, Einzelhändler und Marketingabteilungen. Wer Ballons einkauft, einsetzt oder weiterverkauft, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso kennen wie den korrekten Umgang mit dem Produkt.
Was ist das EWKFondsG?
Das EWKFondsG wurde am 15. Mai 2023 verkündet und setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) in deutsches Recht um. Verwaltet wird der Fonds vom Umweltbundesamt (UBA), die operative Plattform heißt DIVID. Hersteller und Importeure bestimmter kunststoffhaltiger Einwegprodukte zahlen eine Abgabe in den Fonds. Aus diesem Fonds werden Kommunen für Sammlung, Reinigung und Sensibilisierungsmaßnahmen entschädigt – also für die Folgekosten von Abfällen im öffentlichen Raum.
Zu den abgabepflichtigen Produkten gehören unter anderem To-go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Tüten, leichte Tragetaschen, Tabakprodukte mit Filtern – und Luftballons. Ab 2027 kommen Feuerwerkskörper hinzu. Die Abgabe wird nach Gewicht der in Verkehr gebrachten Produkte bemessen. Eine Unterscheidung zwischen Neukunststoff, Recyclingkunststoff oder biobasiertem Kunststoff macht das Gesetz nicht.
Wer ist betroffen?
Direkt abgabepflichtig sind die Hersteller, also Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Inländische Hersteller mussten sich seit dem 1. April 2024 bei DIVID registrieren; ausländische Anbieter benötigen einen Bevollmächtigten.
Auch der Handel ist betroffen, wenn auch indirekt: Händler dürfen Produkte nur dann vertreiben, wenn die Hersteller ordnungsgemäß bei DIVID registriert sind. Wer Ware von einem nicht registrierten Lieferanten verkauft, verstößt gegen das Gesetz. Es drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Für Veranstalter, Agenturen und Eventunternehmen, die selbst keine Ballons herstellen oder importieren, ergibt sich daraus zwar keine direkte Abgabepflicht. Sie stehen aber in der Lieferkette und müssen die Auswirkungen wirtschaftlich tragen, weil die Hersteller die Abgabe an den Handel und damit an die Endabnehmer weitergeben.
Auswirkungen auf Veranstaltungen und Unternehmen
Die Abgabe wirkt sich auf den Einkaufspreis von Ballons aus. Seriöse Händler weisen die Einwegkunststoffsteuer als eigenständige Position auf der Rechnung aus, statt sie still in den Verkaufspreis einzurechnen. Für Eventbudgets bedeutet das eine zusätzliche Kalkulationsposition, die in Angeboten und Kundenrechnungen sauber dargestellt werden sollte.
Wichtiger als der Preisaufschlag selbst ist die Lieferkettenprüfung. Wer für ein Firmenevent, eine Marketingaktion oder eine Hochzeit Ballons in größerer Stückzahl einkauft, sollte sich vom Lieferanten die DIVID-Registrierung schriftlich bestätigen lassen und die Registriernummer anfragen. Das schützt vor rechtlichen Risiken und sorgt dafür, dass die Abgabe tatsächlich abgeführt wurde.
Ballons im Kontext von Umwelt und Recht
Bei Ballons treffen rechtliche Pflicht und ökologische Verantwortung zusammen. Latexballons aus 100 % Naturkautschuk sind biologisch verwertbar – allerdings nur unter passenden Bedingungen aus Temperatur, UV-Strahlung und Feuchtigkeit. Die Vorstellung vom „rückstandslos verschwindenden“ Ballon ist ein Mythos; der Abbau dauert Wochen bis Monate, in ungünstiger Umgebung deutlich länger. Folienballons aus metallisiertem Polyester (Mylar) sind nicht biologisch abbaubar und bleiben Jahrzehnte in der Umwelt erhalten.
Daraus folgt eine klare branchenübliche Empfehlung, die auch namhafte Hersteller offen vertreten: Ballonmassenstarts und das gezielte Aufsteigen lassen von Ballons sind nicht zu verantworten. Gefährdete Tiere können sich in Resten verfangen oder diese verschlucken. Hinzu kommt, dass solche Aktionen im Sinne des EWKFondsG den Verursachern teuer zu stehen kommen können, weil sie genau jene Folgekosten produzieren, die der Fonds finanziert.
Helium ist zudem eine endliche Ressource mit steigenden Preisen. Wer es nur dort einsetzt, wo der Schwebeeffekt szenisch wirklich notwendig ist, spart Kosten und schont die Verfügbarkeit. Für Innenräume sind luftgefüllte Säulen, organische Girlanden und Mosaikrahmen oft die längere und stabilere Lösung.
Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Erstens: Bezugsquellen prüfen. Kaufe ausschließlich bei Lieferanten ein, die ihre DIVID-Registrierung nachweisen können. Lasse dir die Nummer geben und dokumentiere sie.
Zweitens: Kalkulation anpassen. Die Einwegkunststoffabgabe gehört in die Preiskalkulation und transparent auf den Beleg – sowohl im B2B- als auch im Endkundengeschäft.
Drittens: Keine Ballonflugaktionen. Veranstalter sollten solche Aktionen weder durchführen noch ihren Kunden anbieten. Ein Werbe- oder Trauerritual mit aufsteigenden Ballons ist heute weder zeitgemäß noch rechtlich unbedenklich. Sinnvolle Alternativen sind Seifenblasen, Blumensamenmischungen, Lichteffekte oder wieder verwendbare Installationen.
Viertens: Sichere Befestigung und saubere Entsorgung. Ballons mit kurzen, stabilen Schnüren und ausreichend Gewicht ausstatten. Folienballons gehören nach dem Event vollständig zurück – sie dürfen nie in den Freiraum gelangen. Latexreste werden bundesweit am sichersten über den Restmüll entsorgt, da kommunale Kompostregelungen variieren.
Fünftens: Material bewusst wählen. Latex statt Folie, wo das Design es erlaubt. Hochwertige Latexballons ohne synthetische Weichmacher behalten Form und Farbe länger und bauen sich nach dem Einsatz besser ab.
Sechstens: Kunden und Mitarbeitende informieren. Eine kurze Notiz im Lieferschein oder im Briefing zur Veranstaltung reicht oft aus, um den korrekten Umgang sicherzustellen.
Fazit
Das EWKFondsG verändert nicht, ob Ballons eingesetzt werden dürfen – wohl aber, unter welchen Bedingungen und zu welchem Preis. Für Veranstalter und Unternehmen bedeutet das: registrierte Lieferanten wählen, die Abgabe transparent einkalkulieren, auf Ballonweitflüge verzichten und auf Material, Befestigung und Entsorgung achten. Wer diese Punkte beachtet, erfüllt seine rechtlichen Pflichten und reduziert gleichzeitig die Umweltwirkung seiner Veranstaltungen.